FAQ
Hier finden Sie Fragen und Antworten zu folgenden Sachverhalten:
Fachbegriffe
Wiederbeschaffungsaufwand
Als Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet man die Summe, die einem Verkehrsteilnehmer zusteht, wenn er unverschuldet an einem Unfall mit seinem KFZ beteiligt war. Der Wiederbeschaffungsaufwand ermittelt sich aus dem Wiederbeschaffungswert minus Restwert des beschädigten Fahrzeuges.
Schadensregulierung
In der Regel kommt der Normalbürger nicht sehr häufig in die Situation, sich mit einem Schaden an seinem Fahrzeug und der Regulierung des selben befassen zu müssen.
Für die großen Autoversicherer ist es das Tagesgeschäft und somit ergibt sich in der Regel eine Auseinandersetzung zwischen einem Laien und einem oder mehreren Profi/s.
Das Erstreben einer Versicherung wird immer sein, einen Schaden so günstig wie möglich abzuwickeln.
Einige Grundregeln schaffen allerdings bei Beachtung ein faires Kräfteverhältnis und verhelfen Ihnen bei einem unverschuldetem Unfall zu Ihrem (guten) Recht:
Niemals selber mit der regulierenden Versicherung Kontakt aufnehmen. Ein Sachverständiger oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht bewahrt Sie im Schadensfall vor unzähligen kleinen Fehlern, die Ihre Ansprüche oder Folgeschäden und deren Abwicklung nachhaltig mindern können!
Restwert
Der Restwert ist häufig der Hauptstreitpunkt bei der Schadensregulierung. Eine Versicherung wird, im Rahmen des Spielraumes den ein Gutachten naturgemäß zulässt, immer geneigt sein diesen Restwert zu „drücken“ um die eigenen Aufwendungen zu minimieren.
Bisweilen legen Versicherungen der eigenen Kalkulation so genannte Restwertbörsen zugrunde. Diese Restwertbörsen erzielen zum Teil für Unfallfahrzeuge 50-60% des Wiederbeschaffungswertes weil u.U. Interessenten aus Niedriglohnstaaten gelistet sind welche die Reparatur preisgünstiger durchführen können als regionale Anbieter. Laut Urteil des BGH dürfen Kfz-Sachverständige allerdings nur den regionalen Markt zur Ermittlung des Restwertes heranziehen. Eine Versicherung wird daher immer ihre eigene Wertermittlung zu Grunde legen wollen.
Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger wird diese Verfahrensweise in der Regel nicht zulassen.
Wiederbeschaffungswert
Neben der eigentlichen Schuldfrage dürfte bei einem Autounfall der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der wichtigste Punkt sein. Die wenigsten Fahrzeugbesitzer können diesen Wert für Ihr eigenes Auto richtig einschätzen. Einer Umfrage von mobile.de schätzten mehr als die Hälfte der Befragten den Wert Ihres KfZ um 1.600 Euro niedriger, als der von Experten geschätzte Wiederbeschaffungswert gewesen wäre.
Der Wiederbeschaffungswert ergibt sich aus dem Preis, den ein Geschädigter für ein Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zahlen müsste, dass technisch seinem eigenen Kfz vor dem Unfall entsprochen hätte.
Wertminderung
Einer von vielen möglichen Streitpunkten mit der gegnerischen Versicherung ist immer wieder die Wertminderung eines beschädigten Fahrzeuges. Versicherung versuchen häufig die Wertminderung auf fünf Jahre und 100.000 Kilometer zu begrenzen. Im Allgemeinen ist dies nicht korrekt (vom Fall abhängig!).
Da die Wertminderung von vielen Faktoren des aktuellen Marktes abhängig ist, ist laut mehrerer BGH-Urteile die exakte Berechnung Sache eines erfahrenen Kfz- Sachverständigen.
Nutzungsausfall
Wurde Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldetem Unfall beschädigt und kann von Ihnen nicht genutzt werden, steht Ihnen von der gegnerischen Versicherung eine Entschädigung zu. Diese kann in Form eines Leihwagens, dies empfiehlt sich wenn Sie täglich mehr als 25 Kilometer fahren müssen, oder in Form von Geld abgeglichen werden.
Zur Berechnung wird in der Regel die sogenannte „Schwacke-Liste“ herangezogen. Als Faustregel für die Länge des Nutzungsausfalles gilt: Die im Gutachten angegebene Zeit plus Erstellungszeitraum des Gutachtens plus zwei bis drei Tage Bedenkzeit.
Leicht kann der Wert des Nutzungsausfalls (bei entsprechender Dauer), den Wert des beschädigten Fahrzeuges überschreiten. Gibt es z.B. strittige Punkte bei der die Versicherung die Zahlung verzögert oder gibt die Werkstatt, unter Hinweis auf ihr Pfandrecht, das reparierte Fahrzeug ohne Zahlung nicht heraus, sammelt sich schnell eine immense Summe an.
„Warnung“
Eine juristische Stolperfalle ist die sogenannte Warnung. Der Anwalt des Geschädigten sollte die gegnerische Versicherung mit Schilderung der Situation warnen. Mit einer solchen Warnung wird die Versicherung den Nutzungsausfall tragen müssen, selbst wenn es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht kommt und sich sehr hohe Summen angesammelt haben.